Bienenbeute
Rechtlicher Rahmen

AGB Bienenmiete

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Bienenvölkern durch Leine-Honig.

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge über die Vermietung von Bienenvölkern zwischen der Leine-Honig (Vermieter) und deren Kunden (Mieter).

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter stellt einen geeigneten Standplatz zur Verfügung. Er ist dafür verantwortlich, dass:

  • Dritte über die Anwesenheit der Bienen informiert werden.
  • Der Standplatz gegen unbefugten Zugriff geschützt ist (Obhutspflicht).
  • Keine Eingriffe am Volk oder der Beute ohne Absprache vorgenommen werden.

3. Haftung

Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Für sonstige Schäden (Sachschäden) ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Mieter trägt das Risiko für allergische Reaktionen bei sich oder Dritten am Aufstellungsort, sofern er seiner Informationspflicht gegenüber Besuchern nicht nachkommt.

4. Mietdauer und Zahlung

Die Mietsaison beginnt in der Regel im April und endet im August eines Kalenderjahres. Der Mietzins ist im Voraus nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

5. Ertrag und Verluste

Bienen sind Lebewesen. Ein bestimmter Honigertrag wird nicht garantiert. Bei Völkerverlust durch Krankheiten oder Wetterereignisse bemüht sich der Vermieter um Ersatz. Ein Minderungsanspruch besteht nur, wenn kein Ersatzvolk innerhalb von 14 Tagen gestellt werden kann.

6. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Informationen hierzu finden Sie in unserer separaten Widerrufsbelehrung.

Stand: Februar 2026. Gerichtsstand ist Neustadt am Rübenberge.